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S2 22 96

UV

Wallis · 2023-07-20 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 20. Juli 2023 (8C_444/2023) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. S2 22 96 URTEIL VOM 5. JUNI 2023 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, gegen SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin (natürlicher Kausalzusammenhang) Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2022

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinte- resse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz,

- 4 - weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom

E. 2 Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versiche- rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung, weshalb auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob ein die Leistungspflicht der Suva begründender Zusam- menhang mit den diversen Unfällen und den anhaltenden Beschwerden zu Recht ver- neint wurde.

E. 3.1 Nach Unfallversicherungsgesetz sind grundsätzlich Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Dem Berufsunfall gleichgestellt werden Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das Ereig- nis muss dabei die Ursache einer gesundheitlichen Störung sein. Somit ist der Kausal- zusammenhang erforderlich.

E. 3.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent-

- 5 - sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund- heitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit an- deren Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträch- tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein na- türlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b mit Hinweisen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Me- dizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten an- gewiesen (BGE 118 V 290 E. 1b).

E. 3.3 Der weiteren Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht die Funktion einer Haftungsbegren- zung zu. Die Adäquanz dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein. Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser- fahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Bundesgerichtsurteil 8C_537/2009 vom 3. März 2010 E. 5.2). Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallver- sicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Für die Beur- teilung der Adäquanz von organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach einem Unfall hat die Rechtsprechung besondere Kriterien entwickelt. Von organisch ob- jektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei an- gewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Bundesge- richtsurteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis). Sind die geklagten

- 6 - Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis wer- den diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133). Dies im Gegensatz zur sog. Schleudertraumapraxis bei Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirn-Traumen, wo auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 3.4 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund- heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist

- nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Der Unfallversiche- rer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung ver- loren haben, also dahingefallen sind (Bundesgerichtsurteil U 141/05 vom 21. September 2005 E. 2.2).

E. 4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial- versicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so- wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

- 7 - der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160f E. 1c mit weiteren Hinweisen).

E. 5 Mai 2021 (S. 16) legte die Versicherte dar, sie habe sich auch nach einigen Tagen nicht gut gefühlt. Es seien auch Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm aufgetreten. Auch sei die Beweglichkeit des rechten Arms eingeschränkt gewesen. Ab Mai 2020 sei eine Parese eingetreten, weshalb sie einen Arzt aufgesucht habe. Der Vertrauensarzt erklärte am 14. Oktober 2021 die diagnostischen Abklärungen am Unfalltag im Zusammenhang mit der Gastritis als unfallkausal und legte den status quo sine vel ante nach 14 Tagen fest (S. 35), weshalb die Beschwerdegegnerin für die- ses Ereignis mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 (S. 36) eine Leistungspflicht in diesem Umfang anerkannte. Am 2. Juli 2020 (S. 14 der Akten 26.57315.19.5) meldete die Versicherte hinsichtlich des Schneemobil-Ereignisses vom Juli 2017 einen Rückfall und machte Halswirbelsäulen- beschwerden geltend. Am 10. Dezember 2020 reichte die Versicherte aufgrund des Ver- dachts auf eine Ulnaris-Neuropathie am Ellbogen rechts ein Rezept für eine Ellbogen- schiene bzw. -polster zu den Akten (S. 15 der Akten 26.57315.19.5). Am 19. Februar 2021 schlussfolgerte der Handchirurg Dr. D. A _________, während ein im Mai 2020 spontan aufgetretenes Kiloh-Nevin-Syndrom am Arm rechts auch wieder abgeklungen sei, scheine das stattgehabte Schneemobil-Trauma mit Kontusion des Ellbogens und allenfalls auch Abstützen der rechten Hand eine Neurokompression bewirkt zu haben,

- 9 - die sich im Laufe der Zeit im Sinne eines CTS aber auch eines Cubitaltunnelsyndroms rechts aggraviert habe. Er riet zur operativen Sanierung (S. 17 der Akten 26.57315.19.5), die am 24. März 2021 erfolgte. Mit Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2021 (Akten 23.70539.21.1, S. 47) bestätigte der Facharzt eine langsame Nervenregeneration sowie eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Mit Bericht vom 13. Juli 2022 ergänzte er, es sei mit lebenslangen Folgen zu rechnen (Akten 26.57315.19.5, S. 91). Darin gab er auch die ausführlichen Schilderungen der Patientin zum Unfallereignis mit dem Schneemobil wie- der. Im März 2021 meldete die Versicherte, bei der Verletzung mit dem Skiliftbügel habe sie Material unter dem Arm getragen. Seit diesem Ereignis habe sie bei gewissen Bewe- gungen das Gefühl gehabt, mit dem rechten Arm stimme etwas nicht. Zu einem Arzt sei sie deshalb nicht gegangen (Akten 23.70539.21.1, S. 9 und 12 und 16). Gemäss Bericht von Dr. D. B _________ vom 11. Oktober 2021 litt die Versicherte seit Ende 2019 an einer Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris rechts, wobei die Hand schon früh feinmotorisch unbrauchbar gewesen sei. Am 2. Juni 2022 hinterlegte die Beschwerdeführerin den MRI Bericht der HWS vom 17. Mai 2022 (Akten 23.70539.21.1, S. 53) und den CT Bericht vom 24. Mai 2022 (Akten 23.70539.21.1 S. 54). Am 14. Oktober 2022 reichte sie den Arztbericht von Dr. S. C _________ vom

27. September 2022 (Akten 26.57315.19.5 Nrn. 105) nach. Darin wurde ein Zusammen- hang zwischen dem Unfall und den Degenerationen sowie der Grössenzunahme der Knochenzyste verneint.

E. 5.1 Gemäss Unfall-Bagatellmeldung vom 18. Oktober 2016 war die Versicherte am

20. Juli 2016 in der Bergstation Klein Matterhorn ausgerutscht und hatte sich eine Prel- lung der linken Schulter zugezogen (Akten Nr. 26.88109.16.0, S. 1). Am selben Tag hatte sie von ihrem Freund einen Schlag ins Gesicht erhalten, was zu Schwellungen am Ge- sicht geführt hatte. Die entsprechende Meldung an die Beschwerdegegnerin erging am

29. März 2017 (Akten Nr. 24.23770.17.4, S. 1). Am 26. November 2016 schlug ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit als Skiliftmitarbeiterin ein Skibügel ins Gesicht, wobei sie ge- mäss Unfallmeldung vom 2. Dezember 2016 eine Prellung am linken Ohr erlitt (Akten Nr. 2745067.16.9, S. 1). Am 15. Mai 2017 meldete die Versicherte eine Streckungsver- letzung des rechten Mittelfusses (ohne Zehen), hervorgerufen durch einen am 7. Mai 2017 erfolgten Sprung über ein Absperrseil (Akten Nr. 24.78253.17.9, S. 1). Das am

12. Mai 2017 erstellte CT zeigte einen Gelenkerguss im oberen Sprunggelenk sowie kleinste Knochen-Flake (1 mm), ausgelöst aus dem Würfelbein, im Sinne eines knöcher- nen Bandausrisses (S. 2 derselben Akten). Weitere ossäre Verletzungen konnten aus- geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin leistete gestützt auf die bis am 22. Mai 2017 ausgestellten Arbeitsunfähigkeit von 100% das Taggeld (S. 6). Am 25. Juli 2017 meldete die Versicherte einen am 22. Juli 2017 erfolgten Sturz beim Absteigen von einem Motorschlitten, wobei es gemäss Meldung zu einer Quetschung des Thorax (Rippen, Brustkorb) gekommen war (Akten 25.77105.17.3, S. 1). Der behan- delnde Hausarzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, die bis zum 25. Juli 2017 ausgestellt worden war (S. 5). Die Kosten des Transports mit der Ambulanz wurden er- stattet (S. 6 ff.). Anlässlich der Erhebung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2021 legte die Versicherte dar, nach Abschluss der Behandlung seien die Verletzungen abge- heilt gewesen. Sie sei danach auch beschwerdefrei gewesen (S. 7). Mit Schadenmeldung vom 30. Oktober 2018 zeigte die Versicherte den Skiunfall vom

26. Oktober 2018 an. Die Versicherte gab an, beim Sturz die rechte Schulter verletzt zu haben (Akten Nr. 27.18563.18.9, S. 1). Gemäss Unfallschein war sie ab dem 29. Oktober 2018 wieder voll arbeitsfähig (S. 2). Einen weiteren Skiunfall meldete die Versicherte am

- 8 -

15. März 2019 (Akten Nr. 24.09776.19.4, S 1). Gemäss Arztzeugnis vom 22. März 2019 (S. 13) hatte sie sich beim Skifahren das linke Knie verdreht und war eine Arbeitsunfä- higkeit von 4 Tagen erfolgt. Die MRT wies eine Überdehnung mit Teileinriss im femoralen Insertionsareal des lateralen Kollateralbandes auf, jedoch einen intakten lateralen und medialen Meniskus sowie ein intaktes Kreuzband (S. 18). Am 14. September 2019 wurde die Versicherte erneut von einem Skiliftbügel am Kopf getroffen, wobei Zahnschä- den gemeldet wurden (Akten Nr. 26.57315.19.5, S. 1), für die die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2019 die Kostenübernahme anzeigte (S. 13). Zu einer Taggeldzahlung war es nicht gekommen, da die Arbeitsunfähigkeit weniger als drei Tage dauerte (S. 11). Ein letztes Ereignis hatte sich schliesslich am 19. Januar 2020 ereignet, anlässlich wel- chem die Beschwerdeführer zu Hause zusammengebrochen war (Akten 23.70539.21.1). Der Auslöser für die Oberbauchkrämpfe und Nausa seien giftige Rückstände bzw. ölige Substanzen gewesen. Hinsichtlich der Verletzungen wurde im Unfallschein vom

22. Februar 2021 der Bereich der unteren Extremitäten angegeben (S. 1). Der erstbe- handelnde Arzt schloss u.a. ein Beinödem oder ein chirurgisches Abdomen aus (S. 10) und überwies die Patientin an den Hausarzt zur Gastroskopie. In die Patientenakte er- folgte folgender Eintrag: «Hormonsubstitution, sonst gesund, keine Allergien, keine Me- dikamente» (S. 10). Anlässlich der Erhebung vor Ort durch die Beschwerdegegnerin vom

E. 5.2 In casu stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vorwiegend auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes. Dieser verneinte einen Zusammenhang der persistierenden Beschwerden mit den Unfallereignissen und zeigte in nachvollzieh- barer Weise auf, dass ein solcher Zusammenhang sich aus keinem der vorliegenden Arztberichte ergibt. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin fasste sämtliche vorlie- genden Arztberichte zusammen (S. 50 und S. 66 Akten 26.57315.19.5) und schlussfol- gerte, die noch vorhandenen Beschwerden in den oberen Extremitäten rechts seien im Wesentlichen durch degenerative Veränderungen bedingt. Dieser Schlussfolgerung schliesst sich das urteilende Gericht aus folgenden Gründen an. Die unfallbedingten Prellungen/Kontusionen/Quetschungen waren jeweils nach kurzer Zeit abgeheilt, führten zu keinen langanhaltenden Arbeitsunfähigkeitsperioden und lösten keine längeren Behandlungen aus. Weder klinisch noch in der Bildgebung waren weiter traumatisch bedingte Schäden festgestellt und behandelt worden. Ferner zeigt

- 10 - das Röntgenbild vom 22. Juli 2017 lediglich eine Thoraxaufnahme, weshalb diesbezüg- lich keine Rückschlüsse auf allfällige Verletzungen an der HWS oder am Nacken gezo- gen werden können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre es aufgrund der zahl- reichen degenerativen Veränderungen auch ohne die Unfallereignisse zur Verschlech- terung des Gesundheitszustandes im gegenwärtigen Umfang gekommen. Schliesslich ergibt die Krankenakte der Patientin, dass diverse Abklärungs- und Behandlungskosten in den Jahren 2019 und 2020 stets aus Krankheitsgründen erfolgt waren (S. 34 und S. 39 ff. Akten 23.70539.21.1). Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Sofern sie geltend macht, seit dem Unfallereignis vom Juli 2017 nie wieder beschwerdefrei gewesen zu sein, verkennt sie, dass sie anlässlich der Erhebungen vor Ort vom 29. Juli 2021 selber darlegte, nach der Behandlung sei sie wieder beschwerde- frei gewesen, wobei ein geheilter Zustand eingetreten sei (S. 7 Akten Nr. 25.77105.17.3). Diese Aussage stimmt auch mit den Feststellungen im Bericht der Dres. D _________ und E _________ vom 19. Januar 2020 (S. 10 der Akten Nr. 23.70539.21) überein, wo- nach die Patientin als gesund bezeichnet wurde. In ihrer Begründung stützt sich die Versicherte weiter auf die Berichte von Dr. D. A _________ vom 19. Februar 2021 (S. 17 Akten 26.57315.19.5) und 1. Dezem- ber 2021 (S. 47 Akten 23.70539.21.1), wonach sich die ausgeprägten Funktionsstörun- gen der rechten Hand alltagseinschränkend auswirken würden und «vermutlich post- traumatisch aufgetreten» seien. Daraus kann die Versicherte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen hielt der behandelnde Arzt in Bezug auf das Kiloh-Nevin- Sydrom einen spontanen Ursprung im Mai 2020 für ausgewiesen, wogegen die übrigen Diagnosen eben gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal aufge- treten waren, sondern lediglich möglich waren. Mit den vagen Formulierungen «scheint» und «allenfalls» vermag er jedenfalls die Kausalität nicht glaubhaft zu begründen. In Be- zug auf das gemeldete Unfallereignis vom 22. Juli 2017 mit dem Schneemobil schildert die Versicherte den Hergang sodann widersprüchlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Unstrittig sind diesbezüglich Thoraxverletzungen und eine daraus resul- tierende Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen. An der Kontrolle vom 25. Juli 2017 hatte sich der Zustand merklich verbessert, was der behandelnde Arzt explizit vermerkte und die Patientin als arbeitsfähig erklärte (S. 130 Akten 26.57315.19.5). Wenn sodann Dr. D. A _________ in seinem weiteren Bericht vom 13. Juli 2022 die Unfallkausalität bejahte, verkennt er, dass die Versicherte vorgängig den Unfallhergang anders geschil- dert hatte und sich die Versicherte bei einem schweren Ereignis nicht bereits nach 3

- 11 - Tagen wieder besser gefühlt hätte und arbeitsfähig gewesen wäre. Ferner ist nicht nach- vollziehbar, inwiefern das am 22. Juli 2017 erstellte Röntgen mit «deutlichem posttrau- matischen Verzug» erging, fand dieses doch am Unfalltag statt. Wenn er schliesslich weiter ausführt, dass die aufgetretenen HWS-Beschwerden und Sensibilitätsstörungen «erst deutlich später abgeklärt» wurden, weist dies darauf hin, dass zuvor dafür kein Anlass bestanden hatte. Wie sodann den Aussagen der Versicherten selber entnommen werden kann, traten erstmals Ende 2019 bzw. ab Mai 2020 akute Beschwerden auf. Aufgrund der langjährigen Beschwerdeabstinenz erscheint daher auch diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang als nicht gegeben. Keine anderen Schlussfolgerungen lassen sich aus dem CT-Bericht der HWS vom

24. Mai 2022 ziehen (S. 53 Akten 23.70539.21.1), wonach befundmässig eine ausge- prägte Spondylarthrose vorlag, mithin degenerative Schäden. Dr. S. C _________ sah sodann explizit mit Bericht vom 27. September 2022 (S. 105 Akten 26.57315.19.5) kei- nen Zusammenhang mit dem Unfall und der deutlichen Degeneration im Bereich der Halswirbelsäule und der Grössenzunahme der Knochenzyste. Diese degenerativen Schäden waren im Übrigen bereits mit MRT der HWS vom 27. Mai 2020 von Dr. F _________ erfasst worden (S. 120 Akten 26.57315.19.5). Die Beschwerdeführerin will ferner die anhaltenden Beschwerden auf das Unfallereignis vom 14. September 2019 zurückführen. Gemäss der entsprechenden Unfallmeldung schlug ihr ein Bügel ins Gesicht. Als Verletzung wurden einzig Zahnschäden gemeldet. Knapp zwei Jahre später, anlässlich der Erhebung vom 29. Juli 2021, will sich die Versi- cherte daran innert haben, dass der Bügel sie überall «am Körper» getroffen habe. Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten ist auf die Beweismaxime hinzuwei- sen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art be- einflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2.a). Schliesslich fehlen auch diesbezüglich echtzeitliche Dokumente, die über weitergehende Verletzungen als die gemeldeten Zahnschäden Aufschluss gäben. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

- 12 - Zusammenfassend kann festgehalten werden, wie dies die Beschwerdegegnerin in ih- rem Entscheid ausführlich bereits dargelegt hat, dass für die geklagten Beschwerden zeitnah kein organisch-strukturelles Substrat erhoben werden konnte, jedoch diverse de- generative Veränderungen vorlagen. Eine traumatische Ursache wird bestenfalls als möglich erachtet, dementsprechend die natürliche Kausalität zwischen den gemeldeten Beschwerden und den diversen Unfallereignissen verneint werden muss. Wenn die Beschwerdegegnerin sodann sinngemäss behauptet, vor den Unfallereignis- sen sei sie beschwerdefrei gewesen, läuft diese Schlussfolgerung auf eine unzulässige und beweisrechtlich wertlose Argumentation hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Bundes- gerichtsurteil 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1). Für das erkennende Gericht ergibt sich aus den übereinstimmenden Arztberichten und der schlüssig nachvollziehbaren Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerde- gegnerin, dass die geklagten Beschwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht not- wendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den diversen Unfallereignissen stehen, sondern eine dege- nerative Ursache haben.

E. 5.3 Von der Einholung weiterer spezialärztlicher Beurteilungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi- gung, BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 124 V 94). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht das Vorliegen einer natürlichen Kausalität verneint und eine Leistungspflicht ab- gelehnt. Wenn der natürliche Kausalzusammenhang wie im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung des adäquaten Kausal- zusammenhangs (Bundesgerichtsurteil 8C_493/2009 vom 18. Dezember 2009 E.3).

E. 6 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen, Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2020, Art. 61 ATSG N. 213; Art. 91 Abs. 3 VVRG). Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; Das Spezialgesetz, in casu UVG, sieht keine Kostenerhebung vor).

- 13 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 5. Juni 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 20. Juli 2023 (8C_444/2023) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein.

S2 22 96

URTEIL VOM 5. JUNI 2023

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin,

gegen

SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

(natürlicher Kausalzusammenhang) Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2022

- 2 - Verfahren

A. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin war über ihre Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Gestützt darauf meldete sie mehrere Ereignisse, für welche die Beschwerdegegnerin jeweils ein Unfalldossier eröffnete, unter den gege- benen Voraussetzungen Taggelder ausrichtete oder die Behandlungskosten übernahm. Aufgrund anhaltender körperlicher Schmerzen ersuchte die Versicherte im Herbst 2021 um weitere Leistungsausrichtung. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 (S. 52 der Akten 26.57315.19.5) erachtete die Beschwerdegegnerin die geklagten Beschwerden als nicht überwiegend kausal. Am 29. März 2022 (S. 64 Akten 26.57315.19.5) begehrte die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung sämtlicher Unfallschäden eine Abklärung auf Expertenstufe. Gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte leide sie bereits seit Ende 2019 an einer Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris rechts, wobei die Hand schon früh feinmotorisch unbrauchbar gewesen sei. Diese Beschwerden würden im Zusammenhang mit den gemeldeten Unfällen stehen. Am 2. Juni 2022 hinterlegte sie weitere Berichte. Gestützt darauf liess die Beschwerdegegnerin die Akten dem Kreisarzt zukommen, der am 22. Juni 2022 einen ablehnenden Bericht erliess (S. 66 der Akten 26.57315.19.5). Mit Verfügung vom 3. August 2022 wies die Beschwerdegegnerin mangels Kausalzu- sammenhang zu einem der gemeldeten Ereignisse den Leistungsanspruch für die ge- klagten Beschwerden an der rechten oberen Extremität ab (S. 68 der Akten 26.57315.19.5). Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprachen vom 5. und

13. September 2022 (S. 84 ff. und 89 ff. der Akten 26.57315.19.5) nicht einverstanden. Im November 2022 liess die Versicherte hinsichtlich des Ereignisses vom

19. Januar 2020 melden, es seien ölige und lackartige Substanzen gewesen, die zur Gastritis geführt hätten (Akten 26.57315.19.5, S. 110). Am 2. Dezember 2022 hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid an ihrer Verfügung vom 3. August 2022 fest. Die bildgebenden und neurologischen Abklärungen hätten kein unfallbedingtes, organisch-strukturelles Substrat ergeben. Eine traumatische Ursache werde – wenn überhaupt – bestenfalls als möglich erachtet, erscheine aber angesichts der Vielzahl der degenerativen Befunde und krankheitsbedingten Verdachts- diagnosen als nicht überwiegend wahrscheinlich.

- 3 - B. Gegen diesen Entscheid wurde am 7. bzw. 27. Dezember 2022 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Leis- tungszusprache. Sie brachte vor, die Beschwerden seien auf das Unfallereignis mit dem Schneemobil zurückzuführen. Dabei habe sie sich schwere Hals- und Lendenwirbelver- letzungen zugezogen, die für die anhaltenden Beschwerden an den oberen Extremitäten und der HWS kausal seien. Sie sei nur für drei Tage arbeitsunfähig geschrieben worden und habe anschliessend am Arbeitsplatz schwer arbeiten müssen. Sie sei aber körper- lich erschöpft gewesen, weshalb es auch zu weiteren Unfällen gekommen sei. Nach einiger Zeit habe sie das Gefühl gehabt, dass die Kraft der rechten Hand nachlasse. Der behandelnde Hausarzt sei der Ansicht, dass sich altersbedingt und infolge einer unbe- handelten Verletzung vom 22. Juli 2017 degenerative Veränderungen an den Wirbeln entwickelt hätten. Am 9. Januar 2023 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht u.a. Fotos zukommen. Ergänzend legte sie dar, es sei aufgrund der Unfallereignisse nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch verweigere. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin am Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde. Am 9. März 2023 und 4. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Belege ein. Mit Schreiben vom 19. April 2023 ergänzte sie dieses Schreiben und hinter- legte die CD-R betreffend die Aufnahmen vom 27. Mai 2020 und das RX Throax vom

22. Juli 2017. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinte- resse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz,

- 4 - weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom

2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versiche- rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung, weshalb auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob ein die Leistungspflicht der Suva begründender Zusam- menhang mit den diversen Unfällen und den anhaltenden Beschwerden zu Recht ver- neint wurde. 3. 3.1 Nach Unfallversicherungsgesetz sind grundsätzlich Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Dem Berufsunfall gleichgestellt werden Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das Ereig- nis muss dabei die Ursache einer gesundheitlichen Störung sein. Somit ist der Kausal- zusammenhang erforderlich. 3.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent-

- 5 - sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund- heitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit an- deren Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträch- tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein na- türlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b mit Hinweisen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Me- dizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten an- gewiesen (BGE 118 V 290 E. 1b). 3.3 Der weiteren Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht die Funktion einer Haftungsbegren- zung zu. Die Adäquanz dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein. Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser- fahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Bundesgerichtsurteil 8C_537/2009 vom 3. März 2010 E. 5.2). Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallver- sicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Für die Beur- teilung der Adäquanz von organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach einem Unfall hat die Rechtsprechung besondere Kriterien entwickelt. Von organisch ob- jektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei an- gewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Bundesge- richtsurteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis). Sind die geklagten

- 6 - Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis wer- den diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133). Dies im Gegensatz zur sog. Schleudertraumapraxis bei Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirn-Traumen, wo auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1). 3.4 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund- heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist

- nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Der Unfallversiche- rer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung ver- loren haben, also dahingefallen sind (Bundesgerichtsurteil U 141/05 vom 21. September 2005 E. 2.2).

4. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial- versicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so- wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

- 7 - der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160f E. 1c mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss Unfall-Bagatellmeldung vom 18. Oktober 2016 war die Versicherte am

20. Juli 2016 in der Bergstation Klein Matterhorn ausgerutscht und hatte sich eine Prel- lung der linken Schulter zugezogen (Akten Nr. 26.88109.16.0, S. 1). Am selben Tag hatte sie von ihrem Freund einen Schlag ins Gesicht erhalten, was zu Schwellungen am Ge- sicht geführt hatte. Die entsprechende Meldung an die Beschwerdegegnerin erging am

29. März 2017 (Akten Nr. 24.23770.17.4, S. 1). Am 26. November 2016 schlug ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit als Skiliftmitarbeiterin ein Skibügel ins Gesicht, wobei sie ge- mäss Unfallmeldung vom 2. Dezember 2016 eine Prellung am linken Ohr erlitt (Akten Nr. 2745067.16.9, S. 1). Am 15. Mai 2017 meldete die Versicherte eine Streckungsver- letzung des rechten Mittelfusses (ohne Zehen), hervorgerufen durch einen am 7. Mai 2017 erfolgten Sprung über ein Absperrseil (Akten Nr. 24.78253.17.9, S. 1). Das am

12. Mai 2017 erstellte CT zeigte einen Gelenkerguss im oberen Sprunggelenk sowie kleinste Knochen-Flake (1 mm), ausgelöst aus dem Würfelbein, im Sinne eines knöcher- nen Bandausrisses (S. 2 derselben Akten). Weitere ossäre Verletzungen konnten aus- geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin leistete gestützt auf die bis am 22. Mai 2017 ausgestellten Arbeitsunfähigkeit von 100% das Taggeld (S. 6). Am 25. Juli 2017 meldete die Versicherte einen am 22. Juli 2017 erfolgten Sturz beim Absteigen von einem Motorschlitten, wobei es gemäss Meldung zu einer Quetschung des Thorax (Rippen, Brustkorb) gekommen war (Akten 25.77105.17.3, S. 1). Der behan- delnde Hausarzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, die bis zum 25. Juli 2017 ausgestellt worden war (S. 5). Die Kosten des Transports mit der Ambulanz wurden er- stattet (S. 6 ff.). Anlässlich der Erhebung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2021 legte die Versicherte dar, nach Abschluss der Behandlung seien die Verletzungen abge- heilt gewesen. Sie sei danach auch beschwerdefrei gewesen (S. 7). Mit Schadenmeldung vom 30. Oktober 2018 zeigte die Versicherte den Skiunfall vom

26. Oktober 2018 an. Die Versicherte gab an, beim Sturz die rechte Schulter verletzt zu haben (Akten Nr. 27.18563.18.9, S. 1). Gemäss Unfallschein war sie ab dem 29. Oktober 2018 wieder voll arbeitsfähig (S. 2). Einen weiteren Skiunfall meldete die Versicherte am

- 8 -

15. März 2019 (Akten Nr. 24.09776.19.4, S 1). Gemäss Arztzeugnis vom 22. März 2019 (S. 13) hatte sie sich beim Skifahren das linke Knie verdreht und war eine Arbeitsunfä- higkeit von 4 Tagen erfolgt. Die MRT wies eine Überdehnung mit Teileinriss im femoralen Insertionsareal des lateralen Kollateralbandes auf, jedoch einen intakten lateralen und medialen Meniskus sowie ein intaktes Kreuzband (S. 18). Am 14. September 2019 wurde die Versicherte erneut von einem Skiliftbügel am Kopf getroffen, wobei Zahnschä- den gemeldet wurden (Akten Nr. 26.57315.19.5, S. 1), für die die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2019 die Kostenübernahme anzeigte (S. 13). Zu einer Taggeldzahlung war es nicht gekommen, da die Arbeitsunfähigkeit weniger als drei Tage dauerte (S. 11). Ein letztes Ereignis hatte sich schliesslich am 19. Januar 2020 ereignet, anlässlich wel- chem die Beschwerdeführer zu Hause zusammengebrochen war (Akten 23.70539.21.1). Der Auslöser für die Oberbauchkrämpfe und Nausa seien giftige Rückstände bzw. ölige Substanzen gewesen. Hinsichtlich der Verletzungen wurde im Unfallschein vom

22. Februar 2021 der Bereich der unteren Extremitäten angegeben (S. 1). Der erstbe- handelnde Arzt schloss u.a. ein Beinödem oder ein chirurgisches Abdomen aus (S. 10) und überwies die Patientin an den Hausarzt zur Gastroskopie. In die Patientenakte er- folgte folgender Eintrag: «Hormonsubstitution, sonst gesund, keine Allergien, keine Me- dikamente» (S. 10). Anlässlich der Erhebung vor Ort durch die Beschwerdegegnerin vom

5. Mai 2021 (S. 16) legte die Versicherte dar, sie habe sich auch nach einigen Tagen nicht gut gefühlt. Es seien auch Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm aufgetreten. Auch sei die Beweglichkeit des rechten Arms eingeschränkt gewesen. Ab Mai 2020 sei eine Parese eingetreten, weshalb sie einen Arzt aufgesucht habe. Der Vertrauensarzt erklärte am 14. Oktober 2021 die diagnostischen Abklärungen am Unfalltag im Zusammenhang mit der Gastritis als unfallkausal und legte den status quo sine vel ante nach 14 Tagen fest (S. 35), weshalb die Beschwerdegegnerin für die- ses Ereignis mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 (S. 36) eine Leistungspflicht in diesem Umfang anerkannte. Am 2. Juli 2020 (S. 14 der Akten 26.57315.19.5) meldete die Versicherte hinsichtlich des Schneemobil-Ereignisses vom Juli 2017 einen Rückfall und machte Halswirbelsäulen- beschwerden geltend. Am 10. Dezember 2020 reichte die Versicherte aufgrund des Ver- dachts auf eine Ulnaris-Neuropathie am Ellbogen rechts ein Rezept für eine Ellbogen- schiene bzw. -polster zu den Akten (S. 15 der Akten 26.57315.19.5). Am 19. Februar 2021 schlussfolgerte der Handchirurg Dr. D. A _________, während ein im Mai 2020 spontan aufgetretenes Kiloh-Nevin-Syndrom am Arm rechts auch wieder abgeklungen sei, scheine das stattgehabte Schneemobil-Trauma mit Kontusion des Ellbogens und allenfalls auch Abstützen der rechten Hand eine Neurokompression bewirkt zu haben,

- 9 - die sich im Laufe der Zeit im Sinne eines CTS aber auch eines Cubitaltunnelsyndroms rechts aggraviert habe. Er riet zur operativen Sanierung (S. 17 der Akten 26.57315.19.5), die am 24. März 2021 erfolgte. Mit Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2021 (Akten 23.70539.21.1, S. 47) bestätigte der Facharzt eine langsame Nervenregeneration sowie eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Mit Bericht vom 13. Juli 2022 ergänzte er, es sei mit lebenslangen Folgen zu rechnen (Akten 26.57315.19.5, S. 91). Darin gab er auch die ausführlichen Schilderungen der Patientin zum Unfallereignis mit dem Schneemobil wie- der. Im März 2021 meldete die Versicherte, bei der Verletzung mit dem Skiliftbügel habe sie Material unter dem Arm getragen. Seit diesem Ereignis habe sie bei gewissen Bewe- gungen das Gefühl gehabt, mit dem rechten Arm stimme etwas nicht. Zu einem Arzt sei sie deshalb nicht gegangen (Akten 23.70539.21.1, S. 9 und 12 und 16). Gemäss Bericht von Dr. D. B _________ vom 11. Oktober 2021 litt die Versicherte seit Ende 2019 an einer Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris rechts, wobei die Hand schon früh feinmotorisch unbrauchbar gewesen sei. Am 2. Juni 2022 hinterlegte die Beschwerdeführerin den MRI Bericht der HWS vom 17. Mai 2022 (Akten 23.70539.21.1, S. 53) und den CT Bericht vom 24. Mai 2022 (Akten 23.70539.21.1 S. 54). Am 14. Oktober 2022 reichte sie den Arztbericht von Dr. S. C _________ vom

27. September 2022 (Akten 26.57315.19.5 Nrn. 105) nach. Darin wurde ein Zusammen- hang zwischen dem Unfall und den Degenerationen sowie der Grössenzunahme der Knochenzyste verneint. 5.2 In casu stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vorwiegend auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes. Dieser verneinte einen Zusammenhang der persistierenden Beschwerden mit den Unfallereignissen und zeigte in nachvollzieh- barer Weise auf, dass ein solcher Zusammenhang sich aus keinem der vorliegenden Arztberichte ergibt. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin fasste sämtliche vorlie- genden Arztberichte zusammen (S. 50 und S. 66 Akten 26.57315.19.5) und schlussfol- gerte, die noch vorhandenen Beschwerden in den oberen Extremitäten rechts seien im Wesentlichen durch degenerative Veränderungen bedingt. Dieser Schlussfolgerung schliesst sich das urteilende Gericht aus folgenden Gründen an. Die unfallbedingten Prellungen/Kontusionen/Quetschungen waren jeweils nach kurzer Zeit abgeheilt, führten zu keinen langanhaltenden Arbeitsunfähigkeitsperioden und lösten keine längeren Behandlungen aus. Weder klinisch noch in der Bildgebung waren weiter traumatisch bedingte Schäden festgestellt und behandelt worden. Ferner zeigt

- 10 - das Röntgenbild vom 22. Juli 2017 lediglich eine Thoraxaufnahme, weshalb diesbezüg- lich keine Rückschlüsse auf allfällige Verletzungen an der HWS oder am Nacken gezo- gen werden können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre es aufgrund der zahl- reichen degenerativen Veränderungen auch ohne die Unfallereignisse zur Verschlech- terung des Gesundheitszustandes im gegenwärtigen Umfang gekommen. Schliesslich ergibt die Krankenakte der Patientin, dass diverse Abklärungs- und Behandlungskosten in den Jahren 2019 und 2020 stets aus Krankheitsgründen erfolgt waren (S. 34 und S. 39 ff. Akten 23.70539.21.1). Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Sofern sie geltend macht, seit dem Unfallereignis vom Juli 2017 nie wieder beschwerdefrei gewesen zu sein, verkennt sie, dass sie anlässlich der Erhebungen vor Ort vom 29. Juli 2021 selber darlegte, nach der Behandlung sei sie wieder beschwerde- frei gewesen, wobei ein geheilter Zustand eingetreten sei (S. 7 Akten Nr. 25.77105.17.3). Diese Aussage stimmt auch mit den Feststellungen im Bericht der Dres. D _________ und E _________ vom 19. Januar 2020 (S. 10 der Akten Nr. 23.70539.21) überein, wo- nach die Patientin als gesund bezeichnet wurde. In ihrer Begründung stützt sich die Versicherte weiter auf die Berichte von Dr. D. A _________ vom 19. Februar 2021 (S. 17 Akten 26.57315.19.5) und 1. Dezem- ber 2021 (S. 47 Akten 23.70539.21.1), wonach sich die ausgeprägten Funktionsstörun- gen der rechten Hand alltagseinschränkend auswirken würden und «vermutlich post- traumatisch aufgetreten» seien. Daraus kann die Versicherte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen hielt der behandelnde Arzt in Bezug auf das Kiloh-Nevin- Sydrom einen spontanen Ursprung im Mai 2020 für ausgewiesen, wogegen die übrigen Diagnosen eben gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal aufge- treten waren, sondern lediglich möglich waren. Mit den vagen Formulierungen «scheint» und «allenfalls» vermag er jedenfalls die Kausalität nicht glaubhaft zu begründen. In Be- zug auf das gemeldete Unfallereignis vom 22. Juli 2017 mit dem Schneemobil schildert die Versicherte den Hergang sodann widersprüchlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Unstrittig sind diesbezüglich Thoraxverletzungen und eine daraus resul- tierende Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen. An der Kontrolle vom 25. Juli 2017 hatte sich der Zustand merklich verbessert, was der behandelnde Arzt explizit vermerkte und die Patientin als arbeitsfähig erklärte (S. 130 Akten 26.57315.19.5). Wenn sodann Dr. D. A _________ in seinem weiteren Bericht vom 13. Juli 2022 die Unfallkausalität bejahte, verkennt er, dass die Versicherte vorgängig den Unfallhergang anders geschil- dert hatte und sich die Versicherte bei einem schweren Ereignis nicht bereits nach 3

- 11 - Tagen wieder besser gefühlt hätte und arbeitsfähig gewesen wäre. Ferner ist nicht nach- vollziehbar, inwiefern das am 22. Juli 2017 erstellte Röntgen mit «deutlichem posttrau- matischen Verzug» erging, fand dieses doch am Unfalltag statt. Wenn er schliesslich weiter ausführt, dass die aufgetretenen HWS-Beschwerden und Sensibilitätsstörungen «erst deutlich später abgeklärt» wurden, weist dies darauf hin, dass zuvor dafür kein Anlass bestanden hatte. Wie sodann den Aussagen der Versicherten selber entnommen werden kann, traten erstmals Ende 2019 bzw. ab Mai 2020 akute Beschwerden auf. Aufgrund der langjährigen Beschwerdeabstinenz erscheint daher auch diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang als nicht gegeben. Keine anderen Schlussfolgerungen lassen sich aus dem CT-Bericht der HWS vom

24. Mai 2022 ziehen (S. 53 Akten 23.70539.21.1), wonach befundmässig eine ausge- prägte Spondylarthrose vorlag, mithin degenerative Schäden. Dr. S. C _________ sah sodann explizit mit Bericht vom 27. September 2022 (S. 105 Akten 26.57315.19.5) kei- nen Zusammenhang mit dem Unfall und der deutlichen Degeneration im Bereich der Halswirbelsäule und der Grössenzunahme der Knochenzyste. Diese degenerativen Schäden waren im Übrigen bereits mit MRT der HWS vom 27. Mai 2020 von Dr. F _________ erfasst worden (S. 120 Akten 26.57315.19.5). Die Beschwerdeführerin will ferner die anhaltenden Beschwerden auf das Unfallereignis vom 14. September 2019 zurückführen. Gemäss der entsprechenden Unfallmeldung schlug ihr ein Bügel ins Gesicht. Als Verletzung wurden einzig Zahnschäden gemeldet. Knapp zwei Jahre später, anlässlich der Erhebung vom 29. Juli 2021, will sich die Versi- cherte daran innert haben, dass der Bügel sie überall «am Körper» getroffen habe. Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten ist auf die Beweismaxime hinzuwei- sen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art be- einflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2.a). Schliesslich fehlen auch diesbezüglich echtzeitliche Dokumente, die über weitergehende Verletzungen als die gemeldeten Zahnschäden Aufschluss gäben. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

- 12 - Zusammenfassend kann festgehalten werden, wie dies die Beschwerdegegnerin in ih- rem Entscheid ausführlich bereits dargelegt hat, dass für die geklagten Beschwerden zeitnah kein organisch-strukturelles Substrat erhoben werden konnte, jedoch diverse de- generative Veränderungen vorlagen. Eine traumatische Ursache wird bestenfalls als möglich erachtet, dementsprechend die natürliche Kausalität zwischen den gemeldeten Beschwerden und den diversen Unfallereignissen verneint werden muss. Wenn die Beschwerdegegnerin sodann sinngemäss behauptet, vor den Unfallereignis- sen sei sie beschwerdefrei gewesen, läuft diese Schlussfolgerung auf eine unzulässige und beweisrechtlich wertlose Argumentation hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Bundes- gerichtsurteil 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1). Für das erkennende Gericht ergibt sich aus den übereinstimmenden Arztberichten und der schlüssig nachvollziehbaren Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerde- gegnerin, dass die geklagten Beschwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht not- wendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den diversen Unfallereignissen stehen, sondern eine dege- nerative Ursache haben. 5.3 Von der Einholung weiterer spezialärztlicher Beurteilungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi- gung, BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 124 V 94). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht das Vorliegen einer natürlichen Kausalität verneint und eine Leistungspflicht ab- gelehnt. Wenn der natürliche Kausalzusammenhang wie im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung des adäquaten Kausal- zusammenhangs (Bundesgerichtsurteil 8C_493/2009 vom 18. Dezember 2009 E.3).

6. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen, Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2020, Art. 61 ATSG N. 213; Art. 91 Abs. 3 VVRG). Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; Das Spezialgesetz, in casu UVG, sieht keine Kostenerhebung vor).

- 13 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 5. Juni 2023